HILGEFORT ITS
Leistungselektronik

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


  1. Abschluss
    Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware, gelten unsere allgemeine Verkaufsbedingungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Alle Angebote sind freibleibend.
     
  2. Preisstellung
    Alle Preise verstehen sich ab Werk oder ab Lager, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Wir berechnen die zum Zeitpunkt der Lieferung veröffentlichten Preise, soweit Preise nicht veröffentlicht werden, gelten die Marktpreise zum Zeitpunkt der Lieferung als vereinbart. Für die Rechnung ist die beim Lieferwerk bzw. in unserem Lager festgestellte Stückzahl oder das beim Lieferwerk bzw. in unserem Lager festgestellte Gewicht oder die Meterzahl maßgebend. Für alle Lieferungen wählen wir die zweckmäßigste Einwegverpackung die wir zu unseren Selbstkosten berechnen. Wenn zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Auslieferung der Ware ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt gilt folgendes: Treten bis zur Lieferung Kostenänderungen, insbesondere Steuer- und Abgabenerhöhungen, erhöhte Frachtkosten, erhöhte Lohn- und/oder Materialkosten oder Valutaänderungen (Wechselkurs) ein, die sich für uns betreffend die fragliche Lieferung nachteilig auswirken, so sind wir zu entsprechenden Preisberichtigungen berechtigt.
     
  3. Zahlung, Verrechnung
    Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung ist Zahlung 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, es sei denn Skonto wird gewährt. Sämtliche Banknebenkosten trägt der Kunde. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
    Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen und Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 6,5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
    Wir sind berechtigt, für jede Mahnung Mahngebühren i. H. v. € 10,00 pro Mahnschreiben zu verlangen. Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung erkennbar wird, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet werden kann, können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet wurde. Ist der Kunde nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
     
  4. Lieferfrist
    Wir bemühen uns, zugesagte Lieferfristen nach besten Kräften einzuhalten. Sollten wir ausnahmsweise in Verzug geraten, so kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist setzen, die mit mindestens acht Wochen seit Eingang dieser Nachricht zu bemessen ist. Beruht der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ist der Empfänger der Leistung Kaufmann, der im Rahmen seines Handelsgewerbes dieses Geschäft tätigt, oder ist er juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens, so kann er unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2, § 326 BGB unter Ausschluss eines Schadensersatzanspruches nur vom Vertrag zurücktreten. In allen übrigen Fällen beschränkt sich eine etwaige Schadenersatzverpflichtung durch uns der Höhe nach auf das Entgelt, das für die Lieferung vereinbart war. Liegt dieser Betrag unter EURO 10.000,--, so ist letztgenannte Summe als höchster Betrag eines Schadenersatzes vereinbart.
    Wird unsere Leistung durch höhere Gewalt wie Streik, unverschuldeten Ausfall der Energiezufuhr, unverschuldeten Rohstoffmangel, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände verhindert, so ruht unsere Leistungsverpflichtung für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes, ohne dass hieraus Schadenersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.
     
  5. Abnahme und Prüfung
    Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Prüfung oder Abnahme vereinbart ist, hat sie beim Lieferwerk zu erfolgen. Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Käufers.
    Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz können pauschal 25 % der Brutto-Auftragssumme gefordert werden. Dem Kunden steht dabei der Nachweis offen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind für den Fall, dass uns ein außergewöhnlich hoher Schaden entsteht berechtigt, diesen anstatt der Schadenspauschale geltend zu machen.
    Liegen die Voraussetzungen des vorhergehenden Abschnitts vor und treten wir nicht vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, für das Einlagern der Ware ein ortsübliches, angemessenes Entgelt zu verlangen.
     
  6. Fortlaufende Auslieferung
    Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns Abrufe und Sorteneinteilung rechtzeitig auszugeben; die Gesamtmenge muss binnen eines Jahres seit Vertragsabschluss eingeteilt und abgerufen werden. Erfüllt der Käufer diese Verpflichtung nicht, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
     
  7. Versand
    Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware unverpackt geliefert. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie die Kosten für gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden, sowie den Versandweg können wir auswählen.
     
  8. Eigentumsvorbehalt
    Alle gelieferten Waren bleiben bis zu Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus unserer Saldoforderung, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
    Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem Zueinanderstehen, unser Rechnungswert unserer für die hergestellte Ware verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeter Waren. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Käufer diese für uns unentgeltlich verwahrt. Für aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehende Sachbestände gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
    Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur bis zu unserem Widerruf veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung weiterveräußert, so gilt die Abtretung in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Ware oder an dem veräußerten Bestand.
    Unterhält der Käufer mit seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, so wird die Kontokorrentforderung des Käufers an seinen Abnehmer bis zu Höhe aller unserer Forderungen gegen den Käufer schon jetzt an uns abgetreten.
    Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Käufer uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug kommt.
    Zur Abtretung seiner Forderungen ist der Käufer in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
     
  9. Gewährleistung
    Der Empfänger der Lieferung ist verpflichtet, diese sofort nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen zu rügen; ist der Empfänger Kaufmann, so gelten §§ 377,378, HGB.
    Bei Fristversäumnis verliert der Empfänger in Ansehung dieser Mängel alle Rechte. Mängel, die innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen. Wird dies nicht eingehalten, so verliert der Empfänger in Ansehung dieser Mängel alle Rechte.
    Die Gewährleistung folgt dem Gesetz; ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlichen-rechtlichen Sondervermögens, so beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate.
    Haben wir gemeldete Mängelansprüche schriftlich zurückgewiesen, so verjähren diese spätestens einen Monat nach Eingang der schriftlichen Zurückweisung beim Käufer.
    Im Falle der Gewährleistung haben wir die Mängel nachzubessern oder - nach eigener Wahl - Ersatz zu liefern. Der Käufer kann Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn zwei Versuche von uns, den Mangel zu beheben nach angemessener Fristsetzung des Vertragspartners fehlgeschlagen oder die Ersatzlieferung wiederum mangelhaft ist. Macht der Empfänger in diesem Falle von seinem Recht auf Herabsetzung oder Rückgängigmachung keinen Gebrauch, so können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht ist ausgeschlossen; der Empfänger hat insoweit nur das Recht auf Rücktritt.

    Die Haftung für alle sonstigen Schäden, insbesondere Folgeschäden, ist soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.Soweit zugesicherte Eigenschaften fehlen, ist der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
    Erfüllungsort für die zu erbringenden Leistungen im Rahmen der Gewährleistung ist D-77756 Hausach.
     
  10. Haftungsregelungen
    Wir haften nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Handhabung, insbesondere durch nicht geschultes Personal.

    Es gelten die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen, auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen:
    Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung unsererseits vorliegt und, dass wir diese zu vertreten haben, trägt der Kunde.
    Bei leicht-fahrlässiger Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

    Im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung in Fällen leicht-fahrlässiger Pflichtverletzungen auf die nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypische Schaden. Wir haften in derartigen Fällen auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
    Bei normaler Fahrlässigkeit haften wir bei Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden haften wir in derartigen Fällen nicht.
    In den übrigen Fällen normal-fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die Haftungsbeschränkungsregelungen dieses Absatzes entsprechend.
    Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
     
  11. Reparaturen
    Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kosten-voranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten.
    Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers/Käufers.
    Für unsere Haftung und für Gewährleistungsansprüche gelten bei Reparaturmaßnahmen die Regelungen der Punkte 9 und 10 entsprechend, jedoch nur für die ersetzten Teile.
     
  12. Aufrechnung und Zurückbehaltung
    Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder der Aufrechnung gegen Ansprüche von uns ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
     
  13. Gerichtsstand
    Für alle Fälle des gerichtlichen Mahnverfahrens ist Rastatt als der zuständige Gerichtsstand vereinbart; ist der Vertragspartner Vollkaufmann, so ist im Verhältnis zu ihm für alle Fälle Rastatt als Gerichtstand vereinbart.
    Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Regelungen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
     
  14. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

    Die Parteien verpflichten Sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahe kommt.